§ 57 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

§ 57.

Dynamit und andere Sprengstoffe und betäubende Mittel dürfen zum Fischfange nicht verwendet werden. Das Fischen mit Legangeln ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet, die diese Bewilligung nach Anhörung des Revierausschusses (§ 27) erteilen darf, wenn diese Fangart fischereiwirtschaftlich erforderlich ist. Auch ist das Fischstechen bei Tages- und Nachtzeit verboten. Beim Fischfange und beim Transporte der gefangenen lebenden Fische ist jede Tierquälerei nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Vorschriften für den Fischtransport erlassen.

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