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§ 57 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 57

Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die
Schulen und in den Schulen.

Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, daß der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen nach Möglichkeit vorgebeugt wird, und daß die gesetzlichen Vorschriften zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen genaue Beachtung finden. Vor Abgabe seines Gutachtens hat der Amtsarzt in der Regel eine örtliche Besichtigung vorzunehmen und zu prüfen, welche Maßregeln zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit zu treffen sind. Ist eine Schule geschlossen worden, so hat der Amtsarzt sich im allgemeinen erst dann für die Wiedereröffnung auszusprechen, wenn die Schule oder Schulklasse und die dazugehörigen Nebenräume gründlich gereinigt und entkeimt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055001

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