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§ 570 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Wesentlicher Irrtum

§ 570

Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.