§ 570 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

4) wesentlicher Irrthum;

§ 570

Ein wesentlicher Irrthum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrthum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlet hat.