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§ 56a BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Konzernvertretung

§ 56a

(1) In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:

  1. 1. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs. 6 b ArbVG;
  2. 2. soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind:
  1. a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);
  2. b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);
  3. c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);
  4. d) Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);
  1. 3. soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt:
  1. a) wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG);
  2. b) Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, mit der Maßgabe, daß die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen nach § 109 Abs. 3 ArbVG nur bei Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 4 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fällt;
  1. 4. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;
  2. 5. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG);
  3. 6. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  4. 7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG);
  5. 8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  6. 9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 ArbVG iVm § 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 ArbVG iVm § 247 ArbVG);
  7. 10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 ArbVG iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
  8. 11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 ArbVG bzw. § 261 ArbVG iVm § 247 ArbVG).

(2) Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung bestehen gegenüber der Konzernleitung bzw. der Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens in Österreich.

(3) Die Konzernvertretung kann Betriebsvereinbarungen wirksam nur mit den Konzernunternehmen (oder Betriebsinhabern) abschließen.

(4) Werden der Konzernvertretung vom Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) Befugnisse übertragen, so kann diese die Konzernvertretung nur ausüben, wenn zumindest Organe der Arbeitnehmerschaft von zwei Unternehmen eine derartige Übertragung vorgenommen haben. Die Konzernvertretung hat die jeweiligen Organe der Arbeitnehmerschaft vom Ergebnis der Ausübung übertragener Befugnisse in Kenntnis zu setzen.

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