§ 56 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

4. ABSCHNITT
Arbeitsschutz

Arbeitszeit
§ 56

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft darf, abgesehen von den im § 58 enthaltenen Ausnahmen, im Jahresdurchschnitt für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station 51 Stunden nicht überschreiten.

(2) Für alle anderen Dienstnehmer darf die Normalarbeitszeit während der Anbau‑ und Erntezeit 51 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. In der arbeitsschwachen Zeit ist die Arbeitszeit so zu verkürzen, daß sie im Gesamtjahresdurchschnitt 45 Stunden wöchentlich nicht überschreitet.

(3) Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen ist unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Betriebsinhaber freigestellt. Er hat dazu jedoch den Betriebsrat (die Vertrauensmänner) anzuhören.

20.09.2018

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