§ 56 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1970

4. ABSCHNITT
Arbeitsschutz

§ 56*)

(1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,

​

ab 5. Jänner 1970

43 Stunden

ab 3. Jänner 1972

42 Stunden,

ab 6. Jänner 1975

40 Stunden

  

nicht überschreiten.

(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit

​

ab 5. Jänner 1970

47 Stunden,

ab 3. Jänner 1972

45 Stunden,

ab 6. Jänner 1975

44 Stunden,

ab 5. Jänner 1976

43 Stunden

  

nicht überschreiten.

(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970

24.09.2018

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