Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 56
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
- 1. die Berufung zurückzuweisen ist;
- 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist; oder
- 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.
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