§ 56 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 56

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

  1. 1. die Berufung zurückzuweisen ist;
  2. 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist; oder
  3. 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

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