Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 56
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch einer rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichts oder eines Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
16.07.2014
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