§ 56 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Ermächtigung der Ärzte

§ 56.

(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Liste der ermächtigten Ärzte auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln. Die Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.