Ermächtigung der Ärzte
§ 56.
(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte im Internet zu veröffentlichen. Die Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40160234