§ 55a LWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 55a*)
Prüfung der zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten
Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 dahingehend zu prüfen, ob

  1. a) die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. b) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(2) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012

09.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)