§ 55
Überprüfung der Wahlergebnisse, Feststellung des Wahlergebnisses des Wahlbezirkes
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der gemäß Abs. 1 überprüften und berichtigten Wahlergebnisse hinsichtlich der von den Wählern des Wahlbezirkes in ihrem Bereich abgegebenen Stimmen festzustellen:
- a) die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
- d) die Parteisummen,
- e) die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.
(3) Die gemäß Abs. 2 zu ermittelnden Wahlergebnisse sind von der Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr gemäß § 54 zugeleiteten Wahlkuverts zu ergänzen. Die gemäß § 54 einlangenden Wahlkuverts sind sogleich nach ihrem Eintreffen in ein Behältnis zu geben. Sobald sämtliche Wahlkuverts dieser Art eingelangt sind, sind sie gründlich zu mischen. Sodann sind die Wahlkuverts zu öffnen und die dem Abs. 2 lit. a bis e entsprechenden Feststellungen zu treffen.
30.07.2019
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