§ 55*)
Überprüfung der Wahlergebnisse,
Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses des Wahlbezirkes
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der gemäß Abs. 1 überprüften und berichtigten Wahlergebnisse hinsichtlich der von den Wählern des Wahlbezirkes in ihrem Bereich abgegebenen Stimmen festzustellen:
- a) die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
- d) die Parteisummen,
- e) die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann auf Grund der Ergebnisse gemäß Abs. 2 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
- a) Der auf dem Wahlvorschlag an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlbezirk zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
- b) Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 16 Vorzugspunkte.
- c) Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.
(4) Die gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu ermittelnden Wahlergebnisse sind von der Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr gemäß § 54 zugeleiteten Wahlkuverts zu ergänzen. Die gemäß § 54 einlangenden Wahlkuverts sind sogleich nach ihrem Eintreffen in ein Behältnis zu geben. Sobald sämtliche Wahlkuverts dieser Art eingelangt sind, sind sie gründlich zu mischen. Sodann sind die Wahlkuverts zu öffnen und die dem Abs. 2 lit. a bis e sowie dem Abs. 3 entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994
30.07.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
