§ 55 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 55*)
Weiterleiten der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen
Wahlbezirken an die zuständigen Bezirkswahlbehörden

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts nach Wahlbezirken gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Wahlkuverts anzugeben.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die im Abs. 1 genannten Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Bezirkswahlbehörden jener Wahlbezirke weiterzuleiten, die auf den in den jeweiligen Paketen enthaltenen Wahlkuverts angegeben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

12.08.2019

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