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§ 55 L-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Entlohnung der nicht
vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 55

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes § 92 Abs 3a L-BG gilt sinngemäß.

15.05.2013

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