V. Abschnitt
Geschworene und Schöffen
§ 55.
(1) Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.
1. So wie Zeugen gebühren auch den Geschworenen und Schöffen Reisekosten, Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis; anders als bei Zeugen umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis des Arbeitnehmers aber auch die Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Abs. 2), da sie oft für längere Zeit in Anspruch genommen werden.
2. Siehe im Übrigen das Geschworenen- und Schöffengesetz, BGBl. Nr. 256/1990.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12037761
alte Dokumentnummer
N2199439951J
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