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§ 55 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

3. Vollzugsbestimmung.

§ 55

§. 55.

(1) Die Wirksamkeit dieses Gesetz beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.

(2) Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen beauftragt.

(3) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.

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