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§ 55 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

3. Vollzugsbestimmung.

§. 55.

(1) Die Wirksamkeit dieses Gesetz beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.

(2) Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen beauftragt.

(3) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR40043974

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