Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters
§ 55.
(1) Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.
(2) Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260786
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)