§ 55.
Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023761
alte Dokumentnummer
N2193012110R
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