Geburtsurkunde
§ 54
(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:
- 1. die Namen des Kindes;
- 2. das Geschlecht des Kindes;
- 3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
- 4. die Namen der Eltern;
- 5. das Datum der Ausstellung;
- 6. die Namen des Standesbeamten.
(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.
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