Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
§ 54*)
Die aus einem durch dieses Gesetz geregelten Dienstverhältnis entstandenen Forderungen des Dienstnehmers an Dienstbezügen gelten im Konkurs im Rahmen des § 51 Z. 2 der Konkursordnung als Forderungen erster Klasse und im Ausgleichsverfahren im Rahmen des § 23 Z. 3 der Ausgleichsordnung als bevorrechtete Forderungen.
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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