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§ 54 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Gebühr für Mühewaltung

§ 54.

(1)  Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

  1. 1. a) bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile,
  1. b) für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;
  1. 2. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung
  1. a) für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,
  2. b) für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,
  3. c) für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro;

(2) Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.

(3) Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.

(4) Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.

(5) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

ÜR: Art. 13 § 2, BGBl. I Nr. 40/2014

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40238971