Kontrollberichte
§ 54
(1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von
- 1. Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
- 2. betrieblichen Aufzeichnungen
deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:
- 3. kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
- 4. Datum der Kontrolle,
- 5. Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
- 6. Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
(2) Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.
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