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§ 55 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

3. Hauptstück

Prüfbuch Allgemeines

§ 55

(1) Das Prüfbuch dient dazu, sämtliche für die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung relevanten schriftlichen Aufzeichnungen in gesammelter Form bereitzuhalten. Die schriftlichen Aufzeichnungen umfassen Eintragungen, Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung bezogene Dokumente.

(2) Das Prüfbuch ist einheitlich für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene nach § 3 Abs. 6 zu verwenden.

(3) Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein gemeinsames Prüfbuch verwendet werden, sofern die Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den §§ 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen.

(4) Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Kesselgesetz.

(5) Eintragungen im Prüfbuch und das damit zusammenhängende Anschließen von zugehörigen Dokumentendürfen ausschließlich von:

  1. 1. Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
  2. 2. akkreditierten Prüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
  3. 3. Erstprüfstellen bei Änderungen oder Reparaturen gemäß § 17 Kesselgesetz,
  4. 4. Behörden bzw. von Behörden für außerordentliche Prüfungen vorgesehene Prüfstellen,
  5. 5. Verwaltern des Prüfbuches gemäß § 49 Abs. 4 (nur Anschließen von Dokumenten),
  6. 6. Betreiber nach den Bestimmungen der Anlage 3 (nur Anschließen von Dokumenten)

    vorgenommen werden.

(6) Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 57 Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 69 Abs. 9 von der Kesselprüfstelle im Zuge der Eintragungen für die erste Betriebsprüfung vorzunehmen. Allfällige Dokumentationen oder Bescheinigungen sind anzuschließen.

(7) Anschließen im Sinne der Abs. 5 und 6 bedeutet, dass die Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie die zugehörige Dokumentation im dafür vorgesehenen Teil des Prüfbuches von den Stellen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 6 so einzufügen sind, dass erkennbar ist, wer das Anschließen durchgeführt hat.

(8) Die angeschlossenen Dokumente sind als Beilagen fortlaufend zu nummerieren, bei Anwendung des § 55 Abs. 3 abschnittsweise fortlaufend zu nummerieren.

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