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§ 53j EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Kosten

§ 53j

Die durch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion verhängt wurde, entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen.

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