Verständigung des Entscheidungsstaates
§ 53i
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- 1. es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (§ 53b Abs. 3 und 4),
- 2. der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2),
- 3. eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g),
- 4. die Entscheidung vollstreckt worden ist,
- 5. die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
- 6. die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.
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