§ 53b LWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 53b*)
Zusammenrechnung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke,
vorläufige Verteilung der Mandate auf die Parteien

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:

  1. a) die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. b) die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. c) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. d) die Parteisummen.

(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

12.08.2019

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