§ 53a
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von jenen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das gelbe Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg oder durch Boten an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen gelben Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Steiermark abgegeben worden sein.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde;
- 2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt;
- 3. die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag abgegeben wurde;
- 4. die Wahlkarte nicht im Postweg oder durch Boten an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde;
- 5. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 84 Abs. 3 bis 5) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
01.12.2017
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