Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von jenen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das gelbe Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals in der Steiermark ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg oder durch Boten an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde;
- 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält;
- 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das gelbe Wahlkuvert enthält;
- 4. die Wahlkarte zwei oder mehrere gelbe Wahlkuverts enthält;
- 5. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Wahlkreises, beschriftet ist;
- 6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 84 Abs. 4 und 5) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;
- 7. auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können;
- 8. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 4 und 5) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z. 8 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14 Uhr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010
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