§ 53
Nichtigkeit
Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn
- a) dem Bauverfahren entgegen dem § 24 Abs. 4 kein hochbautechnischer oder brandschutztechnischer Sachverständiger oder kein Sachverständiger zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation beigezogen wurde;
- b) die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl das betreffende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widersprochen hat (§ 26 Abs. 3 lit. a) oder obwohl ein Abweisungsgrund nach § 26 Abs. 3 lit. b oder c vorgelegen ist;
- c) im Bauverfahren entgegen dem § 55a Abs. 3 oder § 115 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 ein Gutachten im Sinne dieser Bestimmungen nicht eingeholt wurde.
22.07.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
