Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.
§ 53
Wirkungscontrolling
(1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von dem für die Organisation zuständigen Mitglied der Landesregierung unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
(2) Die Landesregierung führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 34) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 34 Abs. 1 genannten Kriterien.
(3) Auf Antrag des für strategieorientiertes Controlling zuständigen Mitgliedes der Landesregierung hat die Landesregierung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
- 1. die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings im Rahmen der Haushaltsplanung und vollziehung,
- 2. die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings,
- 3. das Berichtswesen und Berichtspflichten an das für die Organisation zuständige Mitglied der Landesregierung im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings und
- 4. die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Gleichstellungszieles dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
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