§ 53 StLHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 53

Wirkungscontrolling

(1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Organisation zuständigen Regierungsmitglied unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.

(2) Die Landesregierung führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 34) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 34 Abs. 1 genannten Kriterien.

(3) Auf Antrag des laut Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für strategieorientiertes Controlling zuständigen Regierungsmitgliedes hat die Landesregierung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings im Rahmen der Haushaltsplanung und vollziehung,
  2. 2. die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings,
  3. 3. das Berichtswesen und Berichtspflichten an das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Organisation zuständige Regierungsmitglied im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings und
  4. 4. die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Gleichstellungszieles dienen.

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