vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS

§ 53

(1) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:

  1. 1. “Notfallmedizin" (= erweiterte Kenntnisse in den Gebieten Anatomie und Physiologie, Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, Hygiene, Arzneimittellehre)
  2. 2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik"
  3. 3. “Einsatztaktik", “Rettungswesen", “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle".

(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)