§ 53 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderung der Gemeinden

§ 53

(1) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen gemäß § 53d zu gewähren.

(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Forderungsbeträge gilt § 53d Abs 6.

29.12.2022

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