Förderung der Gemeinden
§ 53
- 1. einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, sowie
- 2. dem Land Salzburg für Einrichtungen des Landes
für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen zu gewähren.
(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Forderungsbeträge gilt § 53d Abs 6.
15.04.2026
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