Förderung der Gemeinden
§ 53
(1) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren,
2.dem Land Salzburg für Einrichtungen des Landes
für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen gemäß § 53d zu gewähren.
(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Forderungsbeträge gilt § 53d Abs 6.
29.12.2025
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