Zu LGBl Nr 9/2022: Version entstand auf Grund LGBl Nr 9/2022 § 75 Abs 2: (2) § 53 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2025 tritt § 53 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 wieder in Kraft. Zu LGBl Nr 29/2023: 10. Im § 75 Abs 2 entfällt der zweite Satz.
Höhe und Auszahlung der Fördermittel des Landes
§ 53
(1) Als Ausgangsbetrag im Sinn der folgenden Bestimmungen für Förderungen gemäß § 52 gilt der Personalaufwand, der einer Gemeinde (ausgenommen die Stadt Salzburg) nach Maßgabe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG und der auf Grundlage des § 78 Gem-VBG erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung für eine(n) Gemeindevertragsbedienstete(n) im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, ohne Kinderzulage erwächst. Im Fall eines geringeren Beschäftigungsausmaßes als im Abs 2 angegeben gebühren die Fördermittel nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Zum Beschäftigungsausmaß zählen neben dem Kinderdienst auch die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gemäß § 32.
(2) Als Förderung des Landes gebührt für die Bildung und Betreuung in Kindergartengruppen:
- 1. für je 20 Kinder je vorhandener vollbeschäftigter gruppenführender Fachkraft 43 % des Ausgangsbetrags, bei Führung oder Förderung von nur einer Kindergartengruppe in einer Einrichtung für die pädagogische Fachkraft aber 60 % des Ausgangsbetrags; bei Führung von 5 oder mehr Kindergartengruppen für die freigestellte Leitung 43 % des Ausgangsbetrags für das gemäß § 32 Abs 6 festgelegte Ausmaß der Freistellung;
- 2. für je acht Kinder je vorhandener vollbeschäftigter gruppenführender Fachkraft in heilpädagogischen Kindergartengruppen (§ 73 Abs 10) 43 % des Ausgangsbetrags, bei Führung oder Förderung von nur einer Kindergartengruppe in einer Einrichtung für die pädagogische Fachkraft aber 60 % des Ausgangsbetrags, wenn diese Gruppe eine heilpädagogische Kindergartengruppe ist;
- 3. bei Erfüllung der Kinderzahlen gemäß Z 1 und 2 und
- – bei Führung von einer oder zwei Kindergartengruppen für höchstens eine zusätzliche vollbeschäftige Betreuungsperson,
- – bei Führung von drei oder vier Kindergartengruppen für höchstens zwei zusätzliche vollbeschäftigte Betreuungspersonen,
- – bei Führung von fünf Kindergartengruppen für höchstens drei zusätzliche vollbeschäftige Betreuungspersonen,
- – bei Führung von sechs oder mehr Kindergartengruppen für die vorgeschriebene Zahl von zusätzlichen vollbeschäftigten Betreuungspersonen,
- – sowie in jeder Gruppe mit mehr als 20 Kindern:
33 % des Ausgangsbetrags für gemäß § 28 Abs 1 ausgebildete pädagogische Fachkräfte oder 20 % des Ausgangsbetrags für Zusatzkräfte;
- 4. bei erhöhtem Personalaufwand wegen längerer Öffnungszeiten von Kindergartengruppen über 40 Wochenstunden hinaus zusätzlich je Gruppe Fördermittel wie nach Z 1 und 2 für eine weitere teilbeschäftigte gruppenführende pädagogische Fachkraft sowie Fördermittel wie nach Z 3 für eine weitere teilbeschäftigte (pädagogische) Zusatzkraft;
- 5. für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 4 Z 16 je zusätzlicher vollbeschäftigter sonderpädagogische Fachkraft 43 % des Ausgangsbetrags oder je als Assistenz der Integration eingesetzte pädagogischer Fachkraft gemäß § 19 Abs 9 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 oder 28 Abs 9 43 % des Ausgangsbetrags. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder gemäß § 4 Z 16 in einer Gruppe betreut werden;
- 6. für jeden Kindergarten mit einem Anteil von mehr als 50 % Kindern mit festgestellten Sprachförderbedarf 50 % einer teilbeschäftigten zusätzlichen pädagogischen Fachkraft.
(3) Als Förderung des Landes gebührt für die Bildung und Betreuung von Kindern in Hortgruppen:
- 1. für je 20 Kinder je vorhandene vollbeschäftigte gruppenführende pädagogische Fachkraft 20 % des Ausgangsbetrags;
- 2. für je 8 Kinder je vorhandene vollbeschäftige gruppenführende sonderpädagogische Fachkraft gemäß § 28 Abs 5 in Hortgruppen mit heilpädagogischem Schwerpunkt 43 % des Ausgangsbetrags;
- 3. für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985) je vollbeschäftigter zusätzlicher sonderpädagogischer Fachkraft gemäß § 28 Abs 5 43 % des Ausgangsbetrags oder je als Assistenz der Integration eingesetzte pädagogischer Fachkraft gemäß § 28 Abs 9 33 % des Ausgangsbetrags. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe betreut werden.
(4) Zusätzlich zu der Förderung gemäß Abs 2 und 3 gebührt als Förderung des Landes für jede Kindergarten- oder Hortgruppe ein jährlicher Betrag von 974 €. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(5) Für die im Abs 2 und 3 angegebenen Kinderzahlen sowie für die Zahl der Gruppen gemäß Abs 4 ist für jedes Kalenderjahr der Stand am 15. Oktober des Vorjahres maßgebend. Bei der Berechnung der Fördermittel gemäß Abs 2 und 3 sind Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen. Für Gruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gruppe maßgebend. Bei Fachkräftemangel kann Personal, das am 15. Oktober noch nicht vorhanden ist (Abs 2), bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt werden, sofern es bis Ende des Kalenderjahres eingestellt wird.
(6) In den im Abs 5 dritter Satz geregelten Fällen sowie bei Einstellung oder Auflassung der Einrichtung oder Gruppe während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate. Zuviel geleistete Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen.
(7) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(8) Die Auszahlung der Förderung für ein Kalenderjahr erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. Juli, bei Einrichtungen oder Gruppen, die während des Jahres in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, für die Monate des Betriebes in einem einzigen Betrag bis spätestens acht Wochen nach der Inbetriebnahme bzw Einrichtung. Bei begründeten Zweifeln an der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Einrichtung kann die Landesregierung die Zahlungsmodalitäten zur Minderung des Ausfallrisikos abändern.
(9) Bei Pilotprojekten oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder als Sonderkindergartenpädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger über die vorstehenden Subventionsregelungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Pilotprojekten oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger vermieden werden.
18.03.2022
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