Förderung durch Gemeinden
§ 53
- 1. einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, sowie
- 2. dem Land Salzburg für Einrichtungen des Landes
- für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen zu gewähren.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist § 53d sinngemäß anzuwenden; die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
15.04.2026
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