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§ 53 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 53.

Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152803

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