§ 53.
Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40152803
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