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§ 52 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 52.

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152802

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