§ 52.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40152802
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