VII. Abschnitt
Verfügungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs.
§ 53
(1) Wird eine öffentliche Straße (§ 1) durch Elementarereignisse beschädigt oder gefährdet und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr sogleich erreichbaren Hilfsmitteln nicht durchgeführt werden können, so hat der Bürgermeister die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Verfügungen rechtzeitig zu treffen. Er kann die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren treffen. Er ist befugt, zur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung einstwei
lige Verfügungen zu treffen, wenn Gefahr besteht, daß eine unaufschiebbare Maßnahme sonst vereitelt würde.
(2) In allen Fällen, wo zum Schutze des öffentlichen Wohles ortspolizeiliche Vorkehrungen der Ortsgemeinde nicht ausreichen, oder wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Ortsgemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und erforderlichenfalls die Nachbargemeinden um Hilfe zu ersuchen.
04.03.2024
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