1. Abschnitt.
Öffentlichkeit der Straßen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
10.02.2014
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