§ 52
Nichtigkeit
(1) Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler,
- a) wenn der Bauverhandlung kein hochbautechnischer Sachverständiger (§ 29 Abs. 4) beigezogen worden ist oder
- b) wenn die Bewilligung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach § 31 Abs. 4 lit. a,b oder d vorliegt.
(2) Bescheide, mit denen eine Abbruchsbewilligung erteilt wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Abweisung nach § 31 Abs. 5 vorliegen, oder Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach § 31 Abs. 6 vorliegt, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
22.10.2025
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