§ 52 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 52

Nichtigkeit

(1) Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler,

  1. a) wenn der Bauverhandlung kein hochbautechnischer Sachverständiger (§ 29 Abs. 4) beigezogen worden ist oder
  2. b) wenn die Bewilligung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach § 31 Abs. 4 lit. a,b oder d vorliegt.

(2) Bescheide, mit denen eine Abbruchsbewilligung erteilt wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Abweisung nach § 31 Abs. 5 vorliegen, oder Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach § 31 Abs. 7 vorliegt, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

22.10.2025

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