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§ 52 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 52

(1) Werden mehrere Schiffe mit einer Schiffshypothek oder mit einem Nießbrauch belastet, so ist auf dem Blatt jedes Schiffs die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich noch ein anderes Schiff mit einem derartigen an einem Schiff bestehenden Recht belastet wird.

(2) Das Erlöschen einer Mitbelastung ist von Amts wegen zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144822

alte Dokumentnummer

N9194041457L

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