vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 51

Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144821

alte Dokumentnummer

N9194041456L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)