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§ 52 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS

§ 52

Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

  1. 1. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,
  2. 2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und
  3. 3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.

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