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§ 52 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

2. Hauptstück

Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG

(Vertrauenspersonenausschuß; Personalausschuß; Zentralausschuß)

Freistellung

§ 52

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 67 PBVG vor, so ist auf Antrag des Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans freizustellen sind. Ein freigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann auf Beschluß des Personalvertretungsorgans jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

(2) Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.

(3) Ein Beschluß der Konzernvertretung nach § 67 Abs. 2 PBVG ist dem Inhaber des Betriebes oder Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen. Dieser Beschluß sowie der Antrag gemäß Abs. 1 sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.

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