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§ 53 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Bildungsfreistellung

§ 53

(1) Die Freistellung gemäß § 68 PBVG ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen. Hiezu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Mitglieder von Personalvertretungsorganen durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.

(2) Das Mitglied des Personalvertretungsorgans, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an das Personalvertretungsorgan einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 5 und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Personalvertretungsorgans gleichzeitig zu übermitteln.

(3) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nachzuweisen.

(4) Will das Mitglied des Personalvertretungsorgans in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung eine Bildungsfreistellung in der Dauer von über drei bis zu fünf Wochen in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses Interesse rechtfertigen.

(5) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Personalvertretungsorgan über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Personalvertretungsorgans an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch das Personalvertretungsorgan unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so hat das Mitglied des Personalvertretungsorgans vor Anrufung des Gerichtes im Sinne des Abs. 7 selbst mit dem Betriebsinhaber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.

(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster Satz zwischen Personalvertretungsorgan und Betriebsinhaber oder mangels Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 zwischen dem Mitglied des Personalvertretungsorgans und dem Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das Gericht auf Grund einer Klage des Personalvertretungsorgans oder des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Personalvertretungsorgans und des Mitgliedes des Personalvertretungsorgans andererseits zu entscheiden.

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